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Vereidigung in der Sporthalle in Eschwege

Der Beamte hat nach § 58 Abs. 1 BBG ( Bundesbeamtengesetz ) folgenden Diensteid zu leisten:

“ Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe “

Eine Verweigerung des Diensteides hatte die Entlassung zur Folge ( § 28 Nr.  1 BBG )

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