Der Beamte hat nach § 58 Abs. 1 BBG folgenden Diensteid zu leisten:
“ Ich schwoere, das Grundgesetz fuer die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfuellen, so wahr mir Gott helfe “
Eine Verweigerung des Diensteides hatte die Entlassung zur Folge ( § 28 Nr. 1 BBG )
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